§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und – sofern vereinbart – die Montage und betriebsbereite Herstellung von Photovoltaikanlagen einschließlich Zubehör (z. B. Speicher, Wallboxen).
(2) Bei Verträgen mit Montage handelt es sich um Werkverträge gemäß §§ 631 ff. BGB.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass Dach, Statik, Zählerschrank und bauliche Gegebenheiten geeignet sind.
(2) Cadani schuldet keine umfassende bauphysikalische oder statische Gesamtprüfung des Gebäudes.
(3) Der Kunde stellt ausreichend passende Ersatzziegel bereit.
(4) Freier Zugang, Stromanschluss und geeignete Lagerflächen sind bereitzustellen.
§ 3 Gerüststellung
(1) Cadani stellt ein erforderliches Gerüst.
(2) Das Risiko für Beschädigung oder Diebstahl angelieferter Materialien trägt der Kunde, sofern Cadani kein Verschulden trifft.
(3) Der Kunde stellt eine bestehende Gebäudeversicherung sicher.
§ 4 Netzanschluss und MaStR
(1) Sofern vereinbart, übernimmt Cadani die Anmeldung beim Netzbetreiber sowie im Marktstammdatenregister.
(2) Geschuldet ist die ordnungsgemäße Antragstellung, nicht die Bearbeitungsdauer oder Entscheidung Dritter.
§ 5 Fertigstellung und Fälligkeit
(1) Die Anlage gilt als fertiggestellt, sobald sie technisch betriebsbereit ist.
(2) Die Schlusszahlung ist fällig, sobald:
- die Anlage betriebsbereit ist,
- sämtliche Unterlagen übergeben wurden,
- vereinbarte Anmeldungen erfolgt sind.
(3) Eine tatsächliche Netzeinspeisung oder ein Zählerwechsel ist für die Fälligkeit nicht erforderlich.
(4) Verzögerungen durch Netzbetreiber oder veraltete Zählertechnik berühren die Fälligkeit nicht.
§ 6 Teilfertigstellung
Nicht ausgeführte Einzelpositionen können gesondert später erbracht und separat abgerechnet werden. Die Vergütung für fertiggestellte Leistungen bleibt fällig.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Eine Anzahlung wird grundsätzlich nicht verlangt.
(2) Eine Anzahlung von bis zu 50 % kann verlangt werden, wenn projektbezogene Hauptkomponenten bereitgestellt wurden und die Montage aus Gründen, die Cadani nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.
(3) Die Anzahlung wird auf die Schlussrechnung angerechnet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Cadani Solarinstallation GmbH.
§ 9 Gewährleistung
(1) Für Verbraucher gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme.
(2) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
(3) Herstellergarantien bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit Haftung nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
§ 11 Keine Stromlieferung / Ertragsgarantie
Es wird keine bestimmte Stromproduktion oder Einspeisemenge geschuldet.
§ 12 Fernzugriff und Monitoring
Der Kunde erklärt sich mit Fernzugriff zur Inbetriebnahme und Fehleranalyse einverstanden.
§ 13 Netzrückwirkungen
Cadani haftet nicht für netzseitige Störungen oder Schäden, die nicht von Cadani verursacht wurden.
§ 14 Kündigung durch den Kunden
Bei Kündigung vor Fertigstellung ist die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen. Bereits beschaffte Materialien sind vollständig zu vergüten.
§ 15 Leistungsänderungen
Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und können zu Mehrkosten führen.
§ 16 Umsatzsteuer
Bei Anwendung des Nullsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG bestätigt der Kunde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 17 Datenschutz
Es gilt die Datenschutzerklärung.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung.
Stand dieser Fassung: März 2026